c. Im Falle einer Pfändung der Ware beim Besteller ist der Lieferer sofort unter Übersen-
dung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichen Ver-
sicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der gepfändeten Ware um die vom Lieferer
gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt.
d. Die Geltendmachung der Rechte des Lieferers aus dem Eigentumsvorbehalt entbindet den
Besteller nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert der Ware zum Zeitpunkt
der Rücknahme wird lediglich auf die bestehende Forderung des Lieferers gegen den
Besteller angerechnet.
3. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl,
Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller die
Versicherungen nachweislich selbst abgeschlossen hat.
4. Für Auslandsgeschäfte gelten vorstehende Bestimmungen mit der Maßgabe, dass sich der
Lieferer das Eigentumsrecht an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des
Kaufpreises und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung
resultierender Forderungen nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen des
Bestimmungslandes der Ware vorsieht. Dieser Eigentumsvorbehalt gilt zwischen dem Lieferer
und dem Besteller als ausdrücklich vereinbart. Soweit das Bestimmungsland anstelle des
Eigentumsvorbehaltes andere Sicherungsrechte zulässt, gilt dasjenige Sicherungsrecht als
vereinbart, das der Wirkung des Eigentumsvorbehaltes unter Berücksichtigung der vor-
stehenden Bestimmungen am nächsten kommt.
VI. Haftung für Mängel der Lieferung
1. Ist der Besteller Unternehmer, juristische Person des Öffentlichen Rechts oder Öffentlich-
rechtliches Sondervermögen, gilt folgendes:
a. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung zu untersuchen
und bestehende Mängel dem Lieferer unverzüglich (längstens bis zum übernächsten auf die
Ablieferung folgenden Werktag) schriftlich mitzuteilen. Mängel, die verspätet, also entgegen
der vorstehenden Pflicht, gerügt wurden, werden vom Lieferer nicht berücksichtigt und sind
von der Gewährleistung ausgeschlossen. Mängelrügen werden als solche nur dann vom
Lieferer anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen, die gegenüber Außen-
dienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten geltend gemacht werden,
sind nicht form- und fristgerecht erfolgt.
b. Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an den Lieferer kann nur
mit dessen vorherigem schriftlichen Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne vor-
heriges schriftliches Einverständnis des Lieferers erfolgen, brauchen von diesem nicht ange-
nommen zu werden. In diesem Fall trägt der Besteller die Kosten der Rücksendung.
c. Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nachbesserung oder Ersatz-
lieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend.
d. Das Vorliegen eines als solchen festgestellten und durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten
Mangels begründet die nachfolgend aufgeführten Rechte des Bestellers:
– Der Besteller hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, vom Lieferer Nacher-
füllung zu verlangen. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangel-
behebung stattfindet, trifft hierbei der Lieferer nach eigenem Ermessen.
– Darüber hinaus hat der Lieferer das Recht, bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuches
einer neuerlichen Nacherfüllung, wiederum nach eigener Wahl, vorzunehmen. Erst wenn
auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Besteller das Recht zu, vom
Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
– Der Besteller kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung
der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher
Aufwendungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe
nach nachzuweisen. Gleiches trifft auf die vergeblichen Aufwendungen zu.
e. Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue und gebrauchte Waren 1 Jahr gerechnet ab
Auslieferung. Der Besteller hat in jedem Fall zu beweisen, dass der Mangel bereits bei
Auslieferung vorgelegen hat.
2. Gehört der Besteller nicht zu dem in Ziffer 1 Satz 1 genannten Personenkreis, so gilt statt
der Bestimmungen in Ziffer 1 folgendes:
a. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung im Hinblick auf
offensichtliche Mängel zu untersuchen und diese Mängel dem Lieferer unverzüglich,
längstens aber innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Ablieferung schriftlich mitzuteilen.
Offensichtliche Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflicht, gerügt werden,
werden vom Lieferer nicht berücksichtigt und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
b. Nicht offensichtliche Mängel, die sich erst im Laufe der Zeit zeigen, sind vom Besteller
dem Lieferer gegenüber unverzüglich mitzuteilen.
c. Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an den Lieferer kann nur
mit dessen vorherigem schriftlichem Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne
vorheriges schriftliches Einverständnis des Lieferers erfolgen, brauchen von diesem nicht
angenommen zu werden. In diesem Fall trägt der Besteller die Kosten der Rücksendung.
d. Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nacherfüllung in Form
einer Neulieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend. Für
eine Mängelbeseitigung durch Nachbesserung ist dem Lieferer eine Frist von mindestens
3 Wochen zu gewähren.
e. Das Vorliegen eines Mangels begründet folgende Rechte des Bestellers:
– Der Besteller hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, vom Lieferer Nacher-
füllung zu verlangen. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangel-
behebung stattfindet, trifft hierbei der Lieferer nach eigenem Ermessen.
– Darüber hinaus hat der Lieferer das Recht, bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuches
eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener Wahl in Bezug auf Art und Weise
und innerhalb einer angemessenen Frist, vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte
Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Besteller das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten
oder den Kaufpreis zu mindern.
– Der Besteller kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung
der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher
Aufwendungen fordern. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach
nachzuweisen. Gleiches trifft auf die vergeblichen Aufwendungen zu.
f. Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue Sachen 2 Jahre, für gebrauchte Sachen 1 Jahr
seit Auslieferung. Der Besteller hat nach Ablauf von 6 Monaten seit Auslieferung zu beweisen,
dass der Mangel bereits bei Auslieferung vorgelegen hat.
VII. Haftung für Pflichtverletzung des Lieferers im übrigen
1. Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer in diesen Geschäfts-
bedingungen getroffenen spezieller Regelungen gilt in Fällen einer Pflichtverletzung des
Lieferers folgendes:
2. Der Besteller hat dem Lieferer zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene Nach-
erfüllungsfrist zu gewähren, welche 3 Wochen nicht unterschreiten darf. Erst nach erfolglosem
Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten und/oder
Schadensersatz verlangen.
3. Schadensersatz kann der Besteller nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflicht-
verletzung durch den Lieferer geltend machen. Der Schadensersatz ist in jedem Fall auf die
Höhe des Kaufpreises begrenzt. Statt der in dieser Ziffer 3, Satz 1 und 2 getroffenen Regelung
gilt für den Fall, dass es sich beim Besteller um einen Unternehmer, eine juristische Person
des Öffentlichen Rechtes oder ein Öffentlichrechtliches Sondervermögen handelt, folgendes:
Schadensersatz kann der Besteller nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflicht-
verletzung durch den Lieferer geltend machen. Der Schadensersatz statt der Leistung (bei
Nichterfüllung, § 280 Absatz 3 in Verbindung mit § 281 BGB) sowie der Verzögerungsschaden
(§ 280 Absatz 2 in Verbindung mit § 286 BGB) ist auf das negative Interesse begrenzt,
Schadensersatz wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (§ 282 BGB) ist
auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt. Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss
der Leistungspflicht (Unmöglichkeit) ist ausgeschlossen.
4. Ist der Besteller für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder über-
wiegend verantwortlich oder ist der zum Rücktritt berechtigende Umstand während des An-
nahmeverzuges des Bestellers eingetreten, ist der Rücktritt ausgeschlossen.
5. Die in Katalogen, Prospekten, CD-Rom, Disketten und anderen schriftlichen Unterlagen, wie
zum Beispiel Zeichnungen und Vorschlägen enthaltenen Angaben und technischen Daten sind
vom Besteller und/oder Planer vor Übernahme und Anwendung zu prüfen. Der Besteller und/
oder Planer kann aus diesen Unterlagen und zusätzlichen Diensten keine Ansprüche gegenüber
dem Lieferer ableiten, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. Für den Umfang
eines etwaigen Schadensersatzanspruches gelten die Bestimmungen in Ziffer 3 entsprechend.
VIII.Ausschluss von Beschaffungsrisiko und Garantien, Rücknahmen, Umtausch
1. Der Lieferer übernimmt bei bestellten und nicht sofort lieferbaren Waren keinerlei Beschaffungs-
risiko. Die Übernahme von irgend wie gearteten Garantien ist ausgeschlossen, es sei denn, hier-
über ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Besteller geschlossen.
2. Rücksendungen werden nur in Original-Verpackung und frei-Haus-Lieferung angenommen,
soweit sich nicht aus Ziffer VI in Verbindung mit zwingenden gesetzlichen Vorschriften etwas
Abweichendes ergibt. Ist hiernach der Lieferer zur Rücknahme nicht verpflichtet, jedoch
zur Waren- oder Auftragsrücknahme gleichwohl bereit, so ist er berechtigt, eine Arbeits-
kostenpauschale von 20 % des Netto-Rechnungswertes geltend zu machen. Das Recht
des Bestellers, Nachweis über einen geringeren Kostenaufwand des Lieferers zu führen,
wird hierdurch nicht berührt.
3. Ist der Lieferer zu einem Warenumtausch bereit, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so hat er
Anspruch auf eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15 % des Netto-Rechnungsbetrages.
4. Es wird klargestellt, dass der Lieferer in keinem Fall bereit ist, angenommene Bestellung zu
stornieren, soweit es sich hierbei um Sonderanfertigungen oder die Abänderung von
Serienarmaturen oder für vom Lieferer für den Besteller bei Dritten beschaffte Waren
handelt. Auch in allen sonstigen Fällen ist er jedoch nicht verpflichtet, eine bestätigte
Bestellung zu stornieren, soweit sich gegenteiliges nicht im Rahmen der Ausübung ver-
einbarter oder gesetzlich begründeter zwingender Rücktrittsrechte ergibt.
5. Wertdifferenzen zu Lasten des Lieferers bei Rücksendungen und Umtausch gemäß vorstehen
den Ziffern 2 und 3 werden nur durch Gutschrift ausgeglichen, eine Auszahlung erfolgt
grundsätzlich nicht.
IX. Gerichtsstand, Anerkennung dieser Bedingungen, Teilnichtigkeit, Anwendbares Recht
1. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des Öffentlichen Rechts oder Öffentlich-
rechtliches Sondervermögen, so ist für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertragsverhältnis
zwischen den Parteien ergeben, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz des
Lieferers oder für die selbständige Zweigniederlassung des Lieferers, die die Lieferung aus-
führt, zuständig ist. Der Lieferer ist aber auch berechtigt, beim für den Sitz des Bestellers
zuständigen Gericht Klage zu erheben.
2. Der Besteller erkennt diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferers an. Diesen
widersprechende Einkaufbedingungen des Bestellers gelten nicht. Abweichende Verein-
barungen bedürfen der Schriftform.
3. Sollten einzelne Klauseln der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise ungültig sein,
so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht. Die jeweils unwirksame
Bestimmung ist durch eine solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem mit der
unwirksamen Bestimmung erstrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
4. In jedem Fall, insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen, gilt das Recht
der Bundesrepublik Deutschland.
Stand Dezember 2011
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